§ 4 KWMV
Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Suchhilfen: Kriegswaffen melden, Meldungspflicht Waffen, Waffenmeldung versäumen, Unvollständige Waffenmeldung, Verspätete Waffenmeldung, Fahrlässige Waffenmeldung, säumen