§ 2 LAArchV

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(1) Die in dieser Verordnung genannten Gesetze werden nach Maßgabe des § 8 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichnet.

(2) In § 3 werden Wirtschaftsgüter, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen und zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, als Einheitswertvermögen bezeichnet.

Suchhilfen: Gesetze bezeichnen, Wirtschaftsgüter bewerten, landwirtschaftliches Vermögen, Forstvermögen, Betriebsvermögen nach Bewertungsgesetz, Einheitswert bestimmen, Vermögensklassifizierung, zeichnen, werten, mögen, triebsvermögen, stimmen, mögensklassifizierung