§ 7 LAArchV
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Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.
Suchhilfen: Akten übersenden, Archivübermittlung, Aktenabgabe, Dokumente senden, Abnahmebereit melden, Lastenausgleichsarchiv informieren, Verzeichnisse übermitteln