§ 15 LadSchlG – Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
- 1.
- Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
- 2.
- Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
- 3.
- alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LadSchlG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.6.2003 I 744;
zuletzt geändert durch Art. 430 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026