§ 25 LadSchlG

Straftaten

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Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Suchhilfen: Arbeitnehmer gefährden, Verkaufsstelle Straftat, Gewerbetreibender Haftung, Arbeitskraft gefährden, Ladenschlussgesetz Verstoß, Gefährdung Gesundheit im Betrieb, Verkaufsladen Straftatbestand, Gewerbe Straftat, kaufsladen