§ 238 LAG

Schadensberechnung nach dem Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

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Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.

Suchhilfen: Schaden ermitteln, Schadensberechnung, Schaden feststellen, Schadensfeststellung, Schadensermittlung