§ 240 LAG

Schadensberechnung bei Sparerschäden

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(1) Sparerschäden sind mit dem Reichsmarknennbetrag des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs abzüglich des Umstellungsbetrags anzusetzen. Sparerschäden an Ansprüchen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost sowie das Land Preußen sind mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.

(2) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher Ansprüche bestimmt, deren Reichsmarknennbetrag nicht ohne weiteres festliegt.

Suchhilfen: Sparerschaden ermitteln, Inflationsausgleich berechnen, Wertverlust durch Währungsumstellung, Anspruchsverlust aus Geldumtausch, Reichsmarkwert bestimmen, Schadensberechnung bei Geldumstellung, Kaufkraftverlust kompensieren, rechnen, stimmen