§ 265 LAG
Erwerbsunfähigkeit
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(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.
- 1.
- wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2.
- wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 3.
- wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
(3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 und 2; Vollwaisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern sich in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Aufenthalts sind.
- 1.
- bei Personen, die nach § 280 Abs. 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat,
- 2.
- bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1968.
(5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbsunfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen ständigen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts einzuholen. Im Bedarfsfalle ist ein Obergutachten einzuholen. Universitätskliniken sind auf Anforderung zur Erstellung solcher Obergutachten verpflichtet. Die Obergutachten werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vergütet. Das gleiche gilt, wenn zur Erstellung von Gutachten der Gesundheitsämter die gutachtliche Äußerung anderer Stellen erforderlich ist, die nicht zur unentgeltlichen Mitwirkung verpflichtet sind.
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