§ 10 LandBauMTAusbV 2008
Fortsetzung der Berufsausbildung
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Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres im Ausbildungsberuf Land- und Baumaschinenmechatroniker und Land- und Baumaschinenmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Suchhilfen: Ausbildungswechsel, Beruf wechseln, zweites Ausbildungsjahr