§ 10 LwAnpG
Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
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Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.
Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen
Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden.