§ 17 LAP-gbautDV
Prüfungsamt
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Dem beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.
Suchhilfen: Aufgaben des Prüfungsamtes übertragen, Durchführung von Laufbahnprüfungen, gaben, tragen, führung