§ 8 LAP-gbautDV
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
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(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.
Suchhilfen: Vorbereitungsdienst Bauinspektor, Dienstaufsicht Einstellungsbehörde, Bauoberinspektoranwärter Rechte, Anstellung im Vorbereitungsdienst, Beamtenstatus während Ausbildung, stellung, bildung