§ 8 LAP-gbautDV

Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

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(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauoberinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.

Suchhilfen: Vorbereitungsdienst Bauinspektor, Dienstaufsicht Einstellungsbehörde, Bauoberinspektoranwärter Rechte, Anstellung im Vorbereitungsdienst, Beamtenstatus während Ausbildung, stellung, bildung