§ 24 LAP-hDBiblV
Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
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Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.