§ 14 LAP-hDEUKV
Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit
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Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Referendarinnen zu Technischen Verwaltungsrätinnen zur Anstellung (z. A.) und Referendare zu Technischen Verwaltungsräten zur Anstellung (z. A.) ernannt.
Suchhilfen: Technischer Verwaltungsrat Anstellung, Ernennung nach Prüfung, Referendarin Berufseinstieg, Probezeit im öffentlichen Dienst, Befristete Beamtenstelle, Verwaltungsrat Berufszugang, stellung, nennung