§ 18 LAP-hDEUKV
Aufstieg für besondere Verwendungen
↗ Links
- 1.
- geeignet sind,
- 2.
- das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes bewährt haben und
- 3.
- zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss fest. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzt werden.
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