§ 39 LAP-htVerwDV
Aufstieg
📖
↗ Links
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Hochbau - zugelassen werden.
Suchhilfen: Aufstieg Beamter Hochbau, Zulassung höhere Laufbahn Hochbau, Karriere Bautechnischer Dienst, Dienstgradwechsel technischer Beamter, Verwaltungsdienst Aufstieg, lassung