§ 43 LAP-htVerwDV – Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen - zugelassen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LAP-htVerwDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026