§ 55 LAP-htVerwDV – Aufstieg

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Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Luftfahrttechnik - zugelassen werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LAP-htVerwDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026