§ 14 LA-EG-Saar

Berücksichtigung von Einkünften bei der Kriegsschadenrente

📖

Soweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf das Bundesversorgungsgesetz Bezug genommen ist, umfaßt diese Bezugnahme auch die im Saarland geltenden entsprechenden Vorschriften. Bei der Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und e des Lastenausgleichsgesetzes auf Renten nach saarländischem Recht ist von den Sätzen der Grundrente oder Elternrente auszugehen, die sich nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben würden.

Suchhilfen: Kriegsschadenrente Einkommen, Einkünfte anrechnen, Rente und Einkommen, Kriegsschadenrente Berechnung, Einkommen aus Vermietung und Rente, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Rente, Rentenbesteuerung Einkommen, kommen, rechnen, rechnung, mietung