§ 21 LA-EG-Saar

Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

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§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.

Suchhilfen: Leistungen erneut beantragen, Ausgleichsleistung wieder geltend machen, Saarland Sozialleistung Wiederaufnahme, Verfahren über Leistungen neu starten, Ausgleichsverfahren neu eröffnen, antragen, gleichsleistung, fahren, gleichsverfahren, öffnen