§ 50 LBG

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Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

Suchhilfen: Übergabe vor Enteignung, Anerkennungsbetrag sofort fällig, Enteignungsentschädigung Vorauszahlung, Besitzübergabe Ersatzland, Entschädigungszahlung vor Rechtskraft, Enteignungszahlung sofort, eignung, eignungsentschädigung, auszahlung, schädigungszahlung, eignungszahlung