§ 52 LBG

📖

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Suchhilfen: Enteignung Besitzübergabe, Ersatzland Zuweisung, Besitz einweisen, Enteignungsbeschluss Wirkung, Enteigneter Grundstück Besitz, Enteignungsrecht Besitz, Enteignungsbescheid Übergabe, Ersatzgrundstück Zuweisung, eignung, weisung, weisen