§ 6 LBG

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(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

Suchhilfen: Kosten Landbeschaffung, Entschädigung öffentliche Körperschaften, Bund Wohnraumbedarf sichern, Neubau bei dringendem Wohnraumbedarf, Kostenlasten bei Landkauf, Öffentliche Lasten bei Grundstückserwerb, schädigung