Verordnung zur Durchführung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Freiwillige Registrierung
(1) Ein nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes nicht registrierungspflichtiger Betrieb kann sich auf Antrag registrieren lassen. In diesem Fall gelten das Legehennenbetriebsregistergesetz mit Ausnahme von § 6 und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für einen nach Satz 1 registrierten Betrieb.
(2) Ein nach Absatz 1 Satz 1 registrierter Betrieb ist auf Antrag zum Ende des auf den Antrag folgenden Kalendermonats aus dem Register zu löschen. Die diesen Betrieb betreffenden Daten sind für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren.
§ 2 Betriebsnummer, Stallnummer
| 01 = Schleswig-Holstein |
| 02 = Hamburg |
| 03 = Niedersachsen |
| 04 = Bremen |
| 05 = Nordrhein-Westfalen |
| 06 = Hessen |
| 07 = Rheinland-Pfalz |
| 08 = Baden-Württemberg |
| 09 = Bayern |
| 10 = Saarland |
| 11 = Berlin |
| 12 = Brandenburg |
| 13 = Mecklenburg-Vorpommern |
| 14 = Sachsen |
| 15 = Sachsen-Anhalt |
| 16 = Thüringen. |
(2) Die Stallnummer besteht aus einer Stelle, die fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1, zu vergeben ist.
(3) Hat ein Betrieb mehr als zehn Ställe, ist ihm eine zweite Betriebsnummer nach Absatz 1 zuzuteilen. Die zweite Betriebsnummer soll fortlaufend zur ersten Betriebsnummer erteilt werden. Für die Stallnummer gilt Absatz 2.
§ 3 Kennnummer
- 1.
- erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- 3.
- dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;
- 4.
- fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
- 5.
- sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;
- 6.
- zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.