§ 8 LehrErzVDBest 1

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Die besondere Verantwortung von Lehrkräften und Erziehern im naturwissenschaftlichen Unterricht, bei Sport und Schulwanderungen, Baden und bei Durchführung von schulischen Lehrveranstaltungen in Betrieben wird in hierfür geltenden Bestimmungen geregelt.

Suchhilfen: Lehrerverantwortung, Schulwanderungspflicht, Sportaufsicht, Badeaufsicht, Betriebspraktikumspflicht, Naturwissenschaftliche Aufsicht, Schulveranstaltung Verantwortung, antwortung