§ 10 LeichtflBAusbV
Aufhebung von Vorschriften
📖
↗ Links
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Suchhilfen: Berufsbilder entfernen, Lehrberuf nicht mehr gelten, Ausbildungsplan aufgehoben, Holzflugzeugbauer Ausbildung entfallen, Berufsbildungsplan löschen, Ausbildungsvorschriften aufheben, fernen, gehoben, bildung, fallen, bildungsvorschriften, heben