§ 5 LeukoseV 1976
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(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
- 1.
- in einen Rinderbestand nur verbracht oder eingestellt oder
- 2.
- auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen, Tierversteigerungen, Veranstaltungen ähnlicher Art oder Gemeinschaftsweiden nur verbracht
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Suchhilfen: Rinderbestand einführen, Leukose‑Kontrolle bei Rindern, Rindertransport ohne Risiko, Leukose‑freie Tiere nachweisen, Rinder auf Viehmärkte bringen, Leukose‑Verdacht vermeiden, Rinderbestand einstellen, Leukose‑freie Rinder zulassen, führen, weisen, meiden, stellen, lassen