§ 2 LHauswAusbStV – Mindestanforderungen an die Größe

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Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaushalt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirtschaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LHauswAusbStV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 6 Abs. 21 G v. 23.5.2017 I 1228

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017