§ 2 LHauswAusbStV – Mindestanforderungen an die Größe
Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaushalt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirtschaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LHauswAusbStV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 6 Abs. 21 G v. 23.5.2017 I 1228
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017