§ 4 LKonV
Fortbildung
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Die in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebieten vermittelt werden. Die Aufteilung in eintägige oder halbtägige Fortbildungsveranstaltungen ist zulässig.
Suchhilfen: Fortbildungspflicht, Weiterbildung alle zwei Jahre, mindestens drei Fortbildungstage, Fortbildung für genannte Personen, Fortbildung in Fachgebieten, Halbtägige Fortbildung zulässig, bildung