Art 3 LMeerSchÜbkG

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Vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen, die vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehend Stoffe im Sinne des Übereinkommens in die Hohe See einleiten, sind das Deutsche Hydrographische Institut und die übrigen beteiligten Behörden des Bundes zu hören.

Zuletzt geändert durch Art. 115 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026

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