§ 3 LMHV
Allgemeine Hygieneanforderungen
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Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Suchhilfen: Lebensmittelhygiene, Hygienestandards Lebensmittel, Verunreinigung vermeiden, Sorgfalt beim Lebensmittelverkehr, Umgang mit lebenden Tieren, Hygienische Herstellung, Lebensmittelkontamination verhindern, unreinigung, meiden