§ 5 LMHV
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
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(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.
- 1.
- pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
- a)
- bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen,
- b)
- bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
- 2.
- erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
- 3.
- Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen.
Suchhilfen: kleine Mengen Primärerzeugnisse abgeben, Eigenproduktion Honig Verkauf, Wildfleisch Privatabgabe, Haushaltsübliche Menge Fischverkauf, Verkauf lebender Muscheln, Eigenes Wild direkt an Verbraucher, Kleinmengen Lebensmittelhandel, Abgabe selbstgefangener Fisch, geben