§ 7 LMIDV
Übergangsvorschrift
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Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Suchhilfen: Übergangsregelung Fleisch, Bestandsausverkauf Lebensmittel, Informationspflicht Fleisch, Verkauf nicht gekennzeichnetes Fleisch, Übergangsfrist Lebensmittelkennzeichnung, Fleischwaren Lagerabbau, gangsregelung