§ 20 LNGV
Kostenmindernde Erlöse und Erträge
📖
↗ Links
Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
- 1.
- aktivierte Eigenleistungen,
- 2.
- Zins- und Beteiligungserträge,
- 3.
- Zuschüsse oder
- 4.
- sonstige Erträge und Erlöse.
Suchhilfen: Kosten mindern, Erlöse abziehen, Eigenleistungen aktivieren, Zuschüsse erhalten, Gewinn‑Verlust‑Rechnung LNG‑Anlage, ziehen, halten