§ 7 LNGV

Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen

📖
(1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch
1.
ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
2.
ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.

(2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.

Suchhilfen: freie LNG‑Kapazität vergeben, nachträgliche LNG‑Kapazitätsvergabe, LNG‑Anlagen Kapazitäten zuweisen, transparentes LNG‑Zuweisungsverfahren, diskriminierungsfreie LNG‑Zuteilung, Langfristige LNG‑Kapazitätsvergabe, geben, weisen