§ 11 LogMstrV
Übergangsvorschriften
📖
↗ Links
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Suchhilfen: Prüfung nach alten Vorschriften, Antrag alte Prüfungsordnung, Wiederholungsprüfung Altvorschrift, Übergangsbestimmungen Logistikmeister, schriften, holungsprüfung, gangsbestimmungen