§ 13 LogSystFachwBAProFV – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LogSystFachwBAProFV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-22-6-46 v. 13.2.2013 I 241 (FachkLogSystPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026