§ 10 ALV
Mitzuführende Unterlagen
📖
↗ Links
Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Suchhilfen: Lotsenausweis mitführen, Lotspapiere bei sich haben, Lotstarifordnung vorzeigen, Allgemeine Lotsverordnung mitführen, Schiffsführung Einsicht verlangen, Lotspapiere prüfen, Lotspapiere vorlegen, führen, zeigen, langen, legen