§ 3 LSV
Technische Anforderungen
📖
↗ Links
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
Suchhilfen: Ladepunkt technische Anforderungen, Elektroauto Ladestation Sicherheit, Energieanlagen Sicherheitsanforderungen, Ladestation Genehmigungspflicht, Technische Sicherheit Ladeinfrastruktur, forderungen