§ 36 LuftBO
Überwachung
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Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Überwachung
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Flugbetrieb zu überwachen. Das Verfahren der Überwachung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.