§ 40 LuftBO

Flugbetriebspersonal

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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen.

(2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten einweisen. Das gilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmuster und für Flüge auf neuen Strecken.

Suchhilfen: Luftfahrtpersonal zulassen, Erlaubnis für Flugpersonal, Flugbetriebspersonal einweisen, Personalschulung Luftfahrt, Erlaubnispflicht Luftverkehr, Personal für neue Flugzeugtypen schulen, lassen, weisen