§ 51 LuftBO
Such- und Rettungsdienst
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Der Unternehmer muß Aufzeichnungen führen, nach denen er jederzeit in der Lage ist, den Organen des Such- und Rettungsdienstes unverzüglich für jedes im Betrieb befindliche Luftfahrzeug Angaben über Art, Zahl und Beschaffenheit der mitgeführten Not- und Rettungsausrüstung zu machen.
Suchhilfen: Notausrüstung dokumentieren, Luftrettungsgerät melden, Ausrüstungsliste Luftfahrzeug, Rettungsgeräte Nachweis, Suchdienst Ausrüstungspflicht, Luftfahrzeug Rettungsausrüstung, Ausrüstungsnachweis Luftrettung