§ 12 2. DV LuftBO
Blockzeit
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Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.
Blockzeit
Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.