§ 1 3. DV LuftBO

Geltungsbereich

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Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Luftfahrtgerätes. Diese Verordnung gilt nicht für Luftfahrtgeräte zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen.

Suchhilfen: Ausrüstung Luftfahrzeug, Betrieb Luftfahrzeug, Zulassung Luftfahrtgerät, Privatflugzeug Betrieb, nicht gewerbsmäßige Beförderung, Luftfahrtgerät Genehmigung, Verwendung Luftfahrzeug, Flugzeug Betriebsvorschriften, rüstung, lassung, förderung, wendung, triebsvorschriften