§ 24 3. DV LuftBO
Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender (zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
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Ab dem 1. Oktober 2009 müssen alle Hubschrauber für Flüge über Wasser nach § 22 mit mindestens einem automatischen Notsender und einem Notsender in der Rettungsinsel oder der Schwimmweste ausgerüstet sein. Der Notsender muss auf den Frequenzen 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden können.
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