§ 9 3. DV LuftBO
Durchbruchstellen (zu § 19 Absatz 1 Nummer 2 LuftBO)
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(1) Wenn an einem Luftfahrzeug von außen aufbrechbare Rettungsöffnungen (Durchbruchstellen) gemäß den Angaben des Luftfahrzeugherstellers zur Rettung der Insassen in einem Notfall für die Rettungskräfte von außen angebracht werden, sind diese Bereiche wie unten dargestellt zu markieren. Die Markierungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturlinie haben, um sich vom Hintergrund abzuheben.

Suchhilfen: Durchbruchstelle markieren, Rettungsöffnung Kennzeichnung, Notfallöffnung farbig markieren, Flugzeug Rettungsöffnung Beschriftung, Durchbruchbereich Zwischenmarkierung, Rettungsöffnung Farbe rot gelb, Markierung Rettungsöffnung Abstand, Notfallrettungsöffnung Kennzeichnung, schriftung