§ 16 4. DV LuftBO

Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)

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Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.