§ 2 4. DV LuftBO

Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (zu § 3 LuftBO)

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Simulierte Gefahrenzustände, das heißt jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Ballons oder Luftschiffs, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den erforderlichen Besatzungsmitgliedern oder Betriebsangehörigen keine Fluggäste an Bord befinden.

Suchhilfen: simulierte Gefahr erzeugen, Gefahrenübung Ballon, Luftschiff Test ohne Passagiere, Betriebsübung ohne Fluggäste, Sicherheitsprobe Luftfahrt, Testflug ohne Passagiere, zeugen, triebsübung