§ 40 LuftFzgG

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Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.

Suchhilfen: Luftfahrzeug Pfandrecht gefährden, Dritteinwirkung Luftfahrzeug, Unterlassungsklage Pfandrecht, Schaden Registerpfand, Pfandrecht Verletzung, letzung