§ 60 LuftFzgG
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Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.
Suchhilfen: Registerpfandrecht abtreten, Vorrang einräumen, Schuldner freistellen, Pfandrecht aufgeben, Registerpfandrecht lösen, Pfandrecht Vorrang ändern, Registerpfandrecht übertragen, Schuldner von Pfandrecht befreien, treten, räumen, stellen, geben, tragen, freien